Wissenswertes rund um unsere Praxis
Im Krankheitsfall muss es schnell gehen. Damit Ihr Praxisbesuch bei uns reibungslos verläuft, haben wir hier für Sie wichtige Informationen rund um unsere Praxisabläufe zusammengestellt.
Terminvereinbarung
Bitte vereinbaren Sie möglichst immer einen Termin. Das verkürzt unnötige Wartezeiten und sorgt dafür, dass unsere Mitarbeiterinnen und die Ärzte ausreichend Zeit für Sie haben.
Notfälle sind natürlich davon ausgenommen!
AU-BESCHEINIGUNG FÜR PATIENTEN, DIE SICH IN QUARANTÄNE BEFINDEN
GRUNDSÄTZLICH GILT:
› Ist der Patient krank, weil er zum Beispiel stark hustet oder Fieber hat, kann der Arzt eine
AU- Bescheinigung ausstellen.
› Zeigt der Patient hingegen keine Symptome, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen.
Das gilt auch, wenn der Patient positiv getestet wurde.
Bei Patienten, für die eine Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen angeordnet wurde, muss im Hinblick auf das Ausstellen einer AU-Bescheinigung zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
1. Quarantäne,
a) aber keine Symptome
Für Personen, die sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne aufgrund des Coronavirus befinden, aber keine Krankheitssymptome aufweisen, muss der Vertragsarzt auch keine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen.
Dies gilt auch für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen, die keine Symptome aufweisen.
In diesem Fall ist die Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert. Der Patient reicht dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Lohnfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen.
1. Quarantäne
b) und entwickelt Symptome
Sobald ein Patient, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung durch den Arzt erforderlich.
2. Quarantäne und Symptome
Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus und Krankheitssymptomen stellt der behandelnde Vertragsarzt eine AU-Bescheinigung aus. In diesem Fall erfolgt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der diese aber nicht vom Bundesland erstattet bekommt.
AU-BESCHEINIGUNG FÜR PATIENTEN, DIE MITTELBAR KONTAKT ZU EINEM VERDACHTSFALL HATTEN
Immer mehr Arbeitgeber bitten Mitarbeiter, die mittelbar Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten, vorsorglich zu Hause zu bleiben, bis das Testergebnis vorliegt. Auch hier gilt:
Ist der Betroffene nicht krank, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.
Bleiben Sie gesund!
Nicht vergessen: Ihre Versichertenkarte mitbringen
Um Sie zügig anmelden und behandeln zu können, bitten wir Sie als Kassenpatient, bei jedem Termin Ihre Versichertenkarte mitzuführen.
Wenn es schnell gehen muss: Wichtige Rufnummern
Einrichtung | Telefonnummer |
Rettungsdienst und Feuerwehr | 112 |
Bereitschaftdienst der Kassenärztlichen Vereinigung | 116 117 |
Informationszentrale gegen Vergiftungen |
0228 - 19 240 |
Apotheke Mariahof | 3 20 72 |
Psychosozialer Krisendienst | 715 517 |
Termine für Sonderleistungen
Beratung und Durchführung von Reiseimpfungen, Sporttauglichkeitsuntersuchungen, Gesundheitsuntersuchungen für Kindergarten, Arbeitgeber, Versicherungen usw., Attestwünsche sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Sollten Sie diese Leistungen von uns wünschen, sprechen Sie unser Praxispersonal an. Diese werden Sie umfangreich über die entstehenden Kosten informieren und gegebenenfalls dann einen speziellen Termin vereinbaren.
Gesundheits-Informations-Service (GIS) der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz
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